Das BMF gibt die Neufassung des § 4 Nummer 18 UStG durch das Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften zum 1. Januar 2020 bekannt (Az. III C 3 - S-7175 / 21 / 10003 :003).
Das BMF hat das Merkblatt zur Steuerklassenwahl für das Jahr 2023 bei Ehegatten oder Lebenspartnern, die beide Arbeitnehmer sind in der aktualisierten Fassung vor dem Hintergrund der Änderungen durch das JStG 2022 veröffentlicht.
Der BFH hat dem EuGH diverse Fragen zur Auslegung der MwStSystRL zur Vorabentscheidung vorgelegt (Az. XI R 6/21).
Der BFH hatte zu entscheiden, ob stets von einem rechtlichen Gestaltungsmissbrauch auszugehen ist, wenn der Arbeitnehmer sein Handy an seinen Arbeitgeber zu einem Kaufpreis von 1 Euro verkauft und der Arbeitgeber anschließend im Rahmen eines Vertrages das Handy dem Arbeitnehmer auch zur privaten Nutzung wieder zur Verfügung stellt und die entstehenden Kosten für den privaten Mobilfunkvertrag übernimmt (Az. VI R 50/20).
Der BFH nimmt Stellung zur Frage der AfA für den nachträglichen Erwerb eines Tiefgaragenstellplatzes (2015), der in einem einheitlichen Funktions- und Nutzungszusammenhang zur 1999 erworbenen, denkmalgeschützten Mietwohnung steht (Az. 13 K 201/17).
Leistungen aus einem Promotionsstipendium können der Einkommensteuer unterliegen. Dies ist nach einer Entscheidung des BFH jedenfalls dann der Fall, wenn der Stipendiat eine wirtschaftliche Gegenleistung zu erbringen hat und keine Steuerbefreiungsvorschrift eingreift (Az. X R 21/20).
Der BFH hatte zu entscheiden, ob Honorar- und Sachkostenzahlungen, die eine staatlich anerkannte Jugend- und Heimerzieherin für die Betreuung von Jugendlichen von einem Jugendwerk erhält, unter die Steuerbefreiung des § 3 Nr. 11 EStG fallen oder ob es sich um steuerpflichtige Einnahmen im Rahmen einer unternehmerischen Tätigkeit handelt (Az. VIII R 13/19).
Die EU-Kommission hat Deutschland vor dem EuGH verklagt, da die Richtlinie über den Schutz von Hinweisgebern (sog. Whistleblower-Richtlinie) nicht vollständig umgesetzt wurde.
Wird gegenüber dem Finanzamt eine Stellungnahme zu einer streitigen Frage abgegeben, die nicht als Einspruch ausgelegt werden kann, kommt gleichwohl nach dem Rechtsgedanken des § 140 BGB eine Umdeutung in einen Einspruch in Betracht. Dies entschied das FG Münster (Az. 8 K 1080/21).