Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass die Bemessungsgrundlage des Solidaritätszuschlags bei Fehlen gewerblicher Einkünfte ohne Berücksichtigung der Steuerermäßigung nach § 35 EStG zu ermitteln ist. So entschied der BFH (Az. II R 64/15).
Die Krankenbeförderung i. S. des § 3 Nr. 5 Satz 1 KraftStG setzt voraus, dass kranke Menschen befördert werden. Steuerbefreit sind lt. BFH nur Fahrzeuge, die ausschließlich für Fahrten im Zusammenhang mit der Behandlung kranker Menschen verwendet werden (Az. III R 10/18).
Der BFH hat die Frage geklärt, ob der Besuch einer Missions- oder Bibelschule eine Ausbildung i. S. von § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG darstellt (Az. III R 25/18).
Der BFH nimmt Stellung zu den Fragen, ob der Veranstalterin von Kaffeefahrten im Zusammenhang mit Umsätzen aus diesen Fahrten der volle Vorsteuerabzug aus der Beförderung der Teilnehmer zusteht und welchem Steuersatz die Reiseleistungen unterliegen und ob auf Nahrungsergänzungsmittel, die während der Kaffeefahrten verkauft werden, der ermäßigte Steuersatz anzuwenden ist (Az. V R 52/17).
Der BFH nimmt Stellung zu der Frage, ob die von einem gemeinnützigen Verein im Rahmen seines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs erbrachten entgeltlichen Beratungsleistungen dem ermäßigten oder dem Regelsteuersatz unterliegen (Az. V R 4/18).
Der BFH nimmt Stellung zu den Fragen, ob die Veräußerung von Anteilen an einer GbR durch die einzelnen Gesellschafter im Rahmen der gesonderten und einheitlichen Gewinnfeststellung der GbR zu erfassen ist und ob die gesonderte Feststellung der Steuerpflicht von Zinsen aus Kapitallebensversicherungen für die Veräußerung der Versicherungsansprüche nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 EStG Bindungswirkung entfaltet. Zudem, ob die die Regelung des § 52a Abs. 10 Satz 5 Halbsatz 2 EStG gegen Verfassungsrecht verstößt (Az. VIII R 39/15).
Der BFH hat zum Erstattungsanspruch für die aufgrund der strafbefreienden Erklärung entrichtete Schenkungsteuer u. a. zur Frage Stellung genommen, ob eine unwirksame strafbefreiende Erklärung zu einer wirksamen Steuerfestsetzung nach § 10 Abs. 2 Satz 1 StraBEG führt (Az. II R 8/16).
Der Streitwert für ein Verfahren betreffend die Spielvergnügungsteuer ist nicht um gegenläufige ertragsteuerliche Folgewirkungen zu mindern. So entschied der BFH (Az. II S 1/19).
Das Gericht der EU erklärt den Beschluss der Kommission, die für vier spanische Profifußballvereine geltende Steuerregelung als staatliche Beihilfe einzustufen, für nichtig (Rs. T-679/16, T-865/16).
Das FG Düsseldorf hat zu der steuerlichen Behandlung einer Ausschüttung einer luxemburgischen Investmentgesellschaft mit variablem Grundkapital (SICAV) an eine deutsche Kapitalgesellschaft nach einem vorangegangenen Bond-Stripping Stellung genommen (Az. 2 K 3874/15).