Der BFH hat zu der Frage Stellung genommen, ob eine Veräußerung i. S. des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG auch vorliegt, wenn bei einer Veräußerung von Aktien der Veräußerungserlös die Transaktionskosten nicht übersteigt, oder handelt es sich in diesem Fall um einen Gestaltungsmissbrauch (Az. VIII R 32/16).
Der BFH nimmt Stellung zu der Frage, ob der Vorsteuerabzug aus einer Rechnung zu versagen ist, wenn es sich bei der in der Rechnung angegebenen Adresse des leistenden Unternehmers nur um eine postalische Anschrift handelt und sich dort weder der Sitz noch die Betriebsstätte des Unternehmens befindet (Az. XI R 20/14).
Der BFH hat zu der Frage Stellung genommen, ob die Aufwendungen eines Betreibers von Autobahnraststätten für die kostenlose Bewirtung von Busfahrern, die diese Raststätten mit einem mit potenziellen Kunden gefüllten Bus ansteuern, nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG beschränkt als Betriebsausgabe abziehbar sind oder ob die Rückausnahme des § 4 Abs. 5 Satz 2 EStG anwendbar ist (Az. X R 24/17).
Der BFH nimmt Stellung zu der Frage, ob § 4 Nr. 16 Satz 1 Buchst. k UStG a. F. eine unmittelbare Leistungs-, Abrechnungs- und/oder Vergütungsbeziehung zu den gesetzlichen Trägern der sozialen Sicherheit verlangt (Az. XI R 20/16).
Das FG Münster hat entschieden, dass nach § 14c Abs. 2 UStG geschuldete Umsatzsteuerbeträge aus einer Tätigkeit, die ausschließlich zur Erstellung von Scheinrechnungen diente, nicht als (nachträgliche) Betriebsausgaben abzugsfähig sind (Az. 4 K 333/16).
Überträgt ein Vater an seinen Sohn am selben Tag Anteile an drei Kapitalgesellschaften, die weder rechtlich noch wirtschaftlich miteinander verflochten sind, liegt kein einheitlicher Schenkungswille vor mit der Folge, dass jede Schenkung hinsichtlich des Verschonungsabschlags für sich zu beurteilen ist. Dies hat das FG Münster entschieden (Az. 3 K 2134/17).
Das BMF hat einen Entwurf für die Änderung des Umsatzsteueranwendungserlasses (UStAE) vorgelegt. Dieser soll die Grundsätze der EuGH-Rechtsprechung zur Rs. C-7/13 (Skandia America) abbilden. Der DStV mahnt zur Zurückhaltung
Das ifo Institut hat eine Berechnung der Grundsteuer nach Flächen vorgeschlagen, denn dies hätte gegenüber wertbasierten Modellen erhebliche Vorteile - vor allem Steuervereinfachung.
Seit Monaten ist ein Thema aus der steuerpolitischen Diskussion nicht mehr wegzudenken: Die Anzeigepflicht für Steuergestaltungen. Der DStV berichtet über ein Kolloquium des ifst, bei dem Vertreter aus Wissenschaft, Politik, Praxis und Verwaltung den Status quo diskutierten.
Die SenFin Berlin teilt mit, dass die Zumutbarkeitsgrenze bei außergewöhnlichen Belastungen zugunsten der Steuerpflichtigen neu berechnet wird. Maßgeblich hierfür sei das BFH-Urteil VI R 75/14 zum Abzug einer zumutbaren Belastung (§ 33 Abs. 3 EStG).